Weinetikett
Freiwillige Angaben und Pflichtangaben bei Wein, einschließlich Zutaten, Nährwerten und einer redaktionell korrigierten Etikettenübersicht.

Freiwillige Angaben
- Jahrgang
- Geschmackslage
- Trinktemperatur
- Lagerbedingungen
- Rebsorte
- Weinort
Freiwillige Angaben dürfen nicht irreführend oder beschönigend sein.
Pflichtangaben und Sichtbereich
Die obligatorischen Angaben stehen grundsätzlich gemeinsam im selben Sichtbereich; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Ein Rücketikett ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen unter anderem für Partienummer, Importeur und – bei elektronischem Zutatenverzeichnis – Allergene. Die folgende Übersicht ist keine rechtliche Freigabe eines einzelnen Flaschenetiketts; die konkrete Produktkategorie und ihre Vorschriften sind maßgeblich.
Pflichtangaben – abhängig von Produktkategorie und geltender Regelung
- Herkunftsangabe und gegebenenfalls geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung
- Erzeugniskategorie (z. B. Wein oder Perlwein) bzw. gesetzlich zulässige Kennzeichnung
- Qualitäts- oder Prädikatsangabe, soweit vorgeschrieben
- Vorhandener Alkoholgehalt
- Name und Anschrift des Abfüllers bzw. zulässige Ersatzangaben; der Abfüller ist nicht zwingend der Winzer
- Erforderliche Allergenangaben, etwa für Sulfite sowie gegebenenfalls Ei- oder Milcherzeugnisse nach den einschlägigen Allergenregeln; kein pauschaler Hinweis auf jedes eiweißhaltige Schönungsmittel
- Amtliche Prüfnummer bei Qualitäts- und Prädikatswein sowie prüfpflichtigen weiteren Kategorien; nicht pauschal bei jedem Sekt
- Nennfüllmenge
- Loskennzeichnung
- Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration für Weine, die den seit 8. Dezember 2023 geltenden Regeln unterliegen
Zutaten und Nährwerte seit 8. Dezember 2023
Für Weine, die den seit 8. Dezember 2023 geltenden Regeln unterliegen, sind auch Zutaten und Nährwerte anzugeben. Zuvor erzeugte Weine können bis zur Erschöpfung der Bestände ausgenommen bleiben. Entscheidend ist die Erzeugung, nicht allein das Etikettierdatum.
Zutatenverzeichnis und vollständige Nährwertdeklaration dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen elektronisch, etwa über einen QR-Code, bereitgestellt werden. Brennwert und erforderliche Allergenangaben bleiben auf dem physischen Etikett.
Die letzten beiden Ziffern der amtlichen Prüfnummer geben das Jahr der Prüfung an.
Quellen und Prüfstand
Fachlicher Prüfstand: 14.10.2026. Jahreszahlen bei Flächenangaben bezeichnen das Berichtsjahr, nicht das Abrufjahr.